Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht und ist als besonderer Umstand zu werten. Dies rechtfertigt die Ausscheidung eines Viertels der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.‒. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Diese Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton.