Die BVE hat volle Überprüfungsbefugnis. Der Beschwerdeführer konnte sich im Beschwerdeverfahren zur Baueinstellung äussern, die Verletzung des rechtlichen Gehörs konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Aufhebung der angefochtenen Baueinstellungsverfügung aus formellen Gründen wäre ein prozessualer Leerlauf, zumal bereits die mündlich angeordnete Baueinstellung gilt. Die Gehörsverletzung ist aber bei den Kosten zu berücksichtigen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und werden vorliegend bestimmt auf Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).