Soweit ersichtlich erhielt der Beschwerdeführer vorgängig weder das Protokoll des Augenscheins zugestellt, noch konnte er zur Baueinstellung Stellung nehmen. Von der Baueinstellung erhielt er erst mit der angefochtenen Verfügung Kenntnis. Damit wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Dass die Gemeinde nach Erlass der Verfügung nicht mehr auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einging, ist demgegenüber nicht zu beanstanden, denn damals bestand die Beschwerdemöglichkeit an die BVD.