ergehen (vgl. Art. 52 VRPG). Dazu ist den betroffenen Parteien vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, was schriftlich oder mündlich geschehen kann.17 Die Gemeinde traf vor Ort nur einen Handwerker an, den sie aufforderte, die Bauarbeiten einzustellen. Vor Erlass der schriftlichen Verfügung hätte die Gemeinde auch den Beschwerdeführer als Grundeigentümer anhören müssen. Bereits zwei Tage nach der mündlichen Baueinstellung erliess die Gemeinde die schriftliche Verfügung. Soweit ersichtlich erhielt der Beschwerdeführer vorgängig weder das Protokoll des Augenscheins zugestellt, noch konnte er zur Baueinstellung Stellung nehmen.