a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe der Gemeinde den wahren Sachverhalt mit Brief vom 3. Dezember 2019 dargelegt und sei weder damals noch später von ihr angehört worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die betroffenen Personen vor Erlass einer Verfügung angehört werden (vgl. Art. 21 VRPG). Dies gilt auch bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Nur bei Dringlichkeit kann auf die vorgängige Anhörung der betroffenen Parteien verzichtet werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b VRPG).16 Die Baueinstellung kann daher auf der Baustelle mündlich angeordnet werden und ist sofort vollstreckbar (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG).