e) Nach dem Gesagten erscheint es als hinreichend wahrscheinlich, dass auf der Balkonterrasse ohne gültige Baubewilligung mit der Montage eines Wintergartens begonnen und damit ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wurde. Die Gemeinde war in diesem Fall nach Art. 46 Abs. 1 BauG verpflichtet, die Baueinstellung anzuordnen. Die Baueinstellung kann zugleich das Verbot beinhalten, das betreffende und allfällig weiteres Baumaterial oder Baumaschinen auf dem Grundstück zu lagern.13 Wie oben erwähnt, handelt es sich noch nicht um definitive, sondern erst um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.