Auch der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Dass ein Wintergarten nur rasch zur Kontrolle oder zur Überprüfung der Konstruktion an ein Haus montiert wird, erscheint unwahrscheinlich, zumal für dessen Befestigung ja die Fassadenhaut durchbrochen wird. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass der Wintergarten gleichentags wieder entfernt worden wäre. Da der weitere Verwendungszweck des Wintergartens noch nicht feststeht, wäre er wohl einige Zeit stehen geblieben ‒ unbesehen davon, ob er vollständig ist oder passt.