Der Anbau eines Wintergartens an das Wohnhaus ist baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 1a BauG) und bedürfte einer neuen Baubewilligung, was der Beschwerdeführer auch anerkennt. d) Umstritten ist, ob auf dem Balkon mit baubewilligungspflichtigen Arbeiten begonnen wurde. Die Gemeinde hielt im Protokoll ihres Augenscheins fest, dass ein Handwerker auf dem