Das Wohngebäude des Beschwerdeführers hat südseitig einen eingeschossigen Anbau, dessen Dach als Balkonterrasse für das erste Obergeschoss dient.9 Mit Bauentscheid vom 10. Juli 2002 bewilligte die Gemeinde die Verlängerung des Anbaus und die Erstellung eines Wintergartens auf der Balkonterrasse.10 Von der Baubewilligung für den Wintergarten auf der Balkonterrasse machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch; diese ist inzwischen erloschen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BauG). Es besteht demnach keine gültige Baubewilligung mehr für die Erstellung eines Wintergartens auf der Balkonterrasse im ersten Obergeschoss. Der Anbau eines Wintergartens an das Wohnhaus ist baubewilligungspflichtig (vgl. Art.