a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass auf seiner Parzelle baubewilligungspflichtige Arbeiten ausgeführt wurden und mit der Erstellung eines Wintergartens begonnen worden sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, das fragliche Material als Wintergarten auf dem Balkon zu montieren. Das Material sei von seinem Mieter bei einer anderen Liegenschaft etwas unsorgfältig abgebrochen und an der E.________strasse 2 zwischengelagert worden. Er habe veranlasst, dass das gebrauchte Baumaterial vor einer allfälligen Weiterverwendung fachmännisch kontrolliert werde, wozu sich die Balkonterrasse mit dem ebenen Boden und der senkrechten Wand angeboten habe.