Die angefochtene Baueinstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Frist fiel auf den 2. Januar 2020, der im Kanton Bern ein gesetzlich anerkannter Feiertag ist.5 Die Beschwerdefrist endete daher am darauffolgenden Werktag, das heisst am Freitag, 3. Januar 2020 (vgl. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer übergab die Sendung am 27. Dezember 2019 der portugiesischen Post. Die Sendung wurde am 2. Januar 2020 von der schweizerischen Post (8010 Zürich Briefzentrum International) erfasst. Die Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.