c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung (Art. 49 Abs. 1 BauG). Zur Wahrung einer Frist muss die Eingabe vor Ablauf der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Aufgabe einer Sendung bei einer ausländischen Poststelle ist nicht fristwahrend.4 Falls eine Eingabe der ausländischen Post übergeben wird, muss dies somit so frühzeitig erfolgen, dass die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist von der schweizerischen Post erfasst wird.