a) Angefochten ist eine Baueinstellungsverfügung nach Art. 46 BauG2, die gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden kann. Die BVD ist somit zuständig zur Beurteilung der Beschwerde. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG3). Die Beschwerde ist unterschrieben, sie enthält einen Antrag sowie eine Begründung und genügt damit den formellen Anforderungen (vgl. Art. 32 VRPG).