3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 3. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 2. März 2020. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen