a) Die Gemeinde ist dem Gesagten zufolge zu Recht gegen den mutmasslich rechtswidrigen Zustand eingeschritten und hat richtigerweise eine vorsorgliche Baueinstellung verfügt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs.1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 GebV9). 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)