2 der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit gegeben hat, innert Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs muss der Bauherrschaft aber insbesondere bei einer definitiven Wiederherstellungsverfügung gegeben werden (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Eine solche hat die Gemeinde noch nicht erlassen. Die Möglichkeit zum Einreichen eines (teilweise) nachträglichen Baugesuchs steht der Beschwerdeführerin daher nach wie vor offen. Ziff. 2 der Verfügung vom 25. Juni 2020 hat insofern bloss deklaratorischen Charakter. 3. Zusammenfassung und Kosten