g) Die Beschwerdeführerin bittet in ihrer Beschwerde sodann darum, «die Bewilligung zu erteilen». Soweit dieses Ersuchen als förmlicher Antrag zu verstehen ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Wie dargelegt, geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig um die Überprüfung der vorsorglich verfügten Baueinstellung. Das Begehren um Bewilligungserteilung geht über den Streitgegenstand hinaus. Hinsichtlich eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit gegeben hat, innert Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.