Dass die noch geplanten Arbeiten – die Befestigung der Holzriemenwand mit neuen Nut- und Nagelbrettern – ebenfalls aus Sicherheitsgründen sofort ausgeführt werden müssten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2020 zu Recht ausführt, tritt eine witterungsbedingte Verschlechterung der Bausubstanz zudem nicht plötzlich, sondern über einen längeren Zeitraum ein. Die Bauherrschaft kann nicht mit überfälligen Reparaturarbeiten zuwarten und sich anschliessend bei der Ausführung der Arbeiten darauf berufen, für eine Rücksprache mit den Behörden fehle die Zeit.