Die Gemeinde hat bisher lediglich die vorsorgliche Baueinstellung angeordnet. Über die Frage der Wiederherstellung hat sie noch nicht befunden. Die angefochtene Verfügung hat demnach keinen Einfluss auf den Bestand der bereits ausgeführten «Sofortmassnahmen» und damit auf die nach Angaben der Beschwerdeführerin wiederhergestellte Statik. Dass die noch geplanten Arbeiten – die Befestigung der Holzriemenwand mit neuen Nut- und Nagelbrettern – ebenfalls aus Sicherheitsgründen sofort ausgeführt werden müssten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.