Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit der KDP alte Stützpfosten durch neue ersetzt. Sie beabsichtigt zudem, wiederum eigenmächtig die Holzriemenwand mit neuen Nut- und Federbrettern aus Fichte zu befestigen. Diese Arbeiten bewirken einen Eingriff in die von aussen sichtbare Originalsubstanz des denkmalgeschützten Objekts. Dies gilt auch dann, wenn sie lediglich zu Reparaturzwecken vorgenommen werden. Die KDP als Fachbehörde führt entsprechend aus, dass mit den vorgenommenen und noch geplanten Arbeiten die Schutzinteressen des denkmalgeschützten Objekts betroffen sind.