Denkmäler werden durch ihre überlieferte Materie bestimmt. Diese macht die Authentizität der Denkmäler aus. Es entspricht daher den üblichen denkmalpflegerischen Anforderungen, dass beim Erhalt, der Sanierung und der Wiederherstellung von Baudenkmälern nach Möglichkeit die Originalsubstanz zu verwenden ist. Die Bauherrschaft hat die originalen Teile, die wiederverwendet werden können, zusammen mit der KDP zu definieren. Auch die nicht mehr verwendbaren Teile sowie die Art des Ersatzes sind in Absprache mit der KDP zu bestimmen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit der KDP alte Stützpfosten durch neue ersetzt.