Die originale Bausubstanz sei wo immer möglich zu erhalten und zu schonen. Somit würden sowohl die getätigten als auch die noch geplanten Eingriffe am Gebäude dessen Schutzinteresse tangieren. e) Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen über keine Baubewilligung für die betroffenen Arbeiten. Sie bringt jedoch vor, sie führe lediglich baubewilligungsfreie Reparaturarbeiten aus und nehme optisch und materialtechnisch keine Veränderungen am Gebäude vor. Damit bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass durch die Arbeiten das Schutzinteresse des Objekts betroffen ist.