d) Bei der Liegenschaft Schwadernau Grundbuchblatt Nr. F.________ handelt es sich um ein Baudenkmal. Sie ist im Bauinventar der Gemeinde Schwadernau als erhaltenswert eingestuft. Zudem liegt sie im Ortsbildschutzgebiet gemäss Art. 511 GBR8. Die KDP hält in ihrer Stellungnahme vom 18. August 2020 fest, der Bau sei trotz starker Veränderung Zeuge der spätgotischen Stockhäuser. Der datierte Sturzteil und der Kellertürbogen seien die ältesten Bauteile in Schwadernau. Ihnen komme historische Bedeutung zu. Ein wichtiger Grundsatz besage, dass bei allen Massnahmen die Konservierung der bestehenden Substanz Vorrang habe. Die originale Bausubstanz sei wo immer möglich zu erhalten und zu schonen.