a) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Arbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig. Sie führe bloss Reparaturarbeiten durch. Das Ziegeldach habe einzubrechen gedroht. Daher habe sie die morschen Stützbalken und Holzbretter an der ostseitigen Wand durch neue ersetzt. Material, Technik etc. seien gleich geblieben. Die KDP habe ihr bei den letzten Umbauarbeiten mitgeteilt, dass Reparaturen, die am Gebäude optisch und materialtechnisch nichts verändern würden, nicht baubewilligungspflichtig seien. Daher hätte sie – die Beschwerdeführerin – angenommen, sie dürfe die Arbeiten ohne Bewilligung ausführen.