a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Zwar hat die Gemeinde Gampelen den Beschwerdeführenden eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die Beschwerdeführenden haben aber bereits in ihrer Beschwerde dargelegt, weshalb sie sich als legitimiert erachten und daran auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2020 festgehalten. Somit bestehen kein Anlass, bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abzuweichen, und die Beschwerdeführenden haben die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21