g) Aus einem grundsätzlichen Interesse an der Klärung der Baubewilligungspflicht können die Beschwerdeführenden von vornherein keine Legitimation ableiten. Abgesehen davon ist unter den gegebenen Umständen kein solch grundsätzliches Interesse erkennbar. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf ihre Rechte und Pflichten als Mieter berufen, ist dies privatrechtlicher Natur und im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren unerheblich. Diesbezüglich haben sich die Beschwerdeführenden mit der Beschwerdegegnerin zivilrechtlich auseinanderzusetzen. 8 Vgl. BVR 1990 S. 224, E. 3