Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden für das Baden im See auch nicht zwingend auf einen Steg angewiesen sind. So kann im Bereich der beiden geschlossenen Stege nach wie vor gebadet werden, auch wenn der Einstieg in den See gemäss Darstellung der Beschwerdeführenden mit einem Durchwaten von Dreck verbunden ist. Dies mag zwar unangenehm sein, auch dieser Komfortverlust vermag aber im rechtlichen Sinn keine hinreichende Betroffenheit zu begründen.