Im Baupolizeiverfahren kommt den Anzeigern im Verfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind oder zu den nach Art. 35a BauG einspracheberechtigten Organisationen gehören (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Letzteres steht vorliegend nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführenden sind somit dann zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind. Zur Beantwortung der Frage, wann dies der Fall ist, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden.6