Gampelen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge warf das Rechtsamt die Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung auf und gab den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2020 die Legitimation der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden dagegen erachten sich in ihren Stellungnahmen vom 10. Dezember 2020 als legitimiert. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen