3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es neben den Verfahrensbeteiligten auch dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das AGR stellt in seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 keinen Antrag. Es macht jedoch geltend, unter Berücksichtigung der verschiedenen Schutzbestände komme hier Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD3 zum Tragen, welche die Bewilligungsfreiheit von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und in sensiblen Schutzgebieten einschränkten. Die Gemeinde