und benutzbar sei, dies unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB1 im Unterlassungsfall. Bezüglich des nördlichen Badestegs sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die Sachen zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen.