2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 27. Juli 2020 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es seien die Beschwerdegegnerin und der Kanton Bern zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids die Abschrankungen (Barriere und Bretterzaun) beim südlichen Badesteg zu entfernen, so dass dieser Steg wieder zugänglich 1/6 BVD 120/2020/38