1. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden je eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Gampelen ein. Sie machten geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf dem Campingplatz A.________ den vorderen/südlichen (im Folgenden: südlichen) und hinteren/nördlichen (im Folgenden: nördlichen) Holzsteg in den Neuenburgersee mit Bretterzäunen bzw. Barrieren ohne Baubewilligung abgesperrt. Diese Absperrungen seien baubewilligungspflichtig. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 stellte die Gemeinde fest, dass es sich bei den erstellten Abschrankungen um nicht baubewilligungspflichtige Sicherheitsabsperrungen handle.