2. Das Verfahren betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahme (Erlaubnis des Betriebs der geänderten Anlage während der Dauer des Verfahrens) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung