d) Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt es sich, über das Gesuch um vorsorgliche Massnahme (Erlaubnis des Betriebs der geänderten Anlage während der Dauer des Verfahrens) zu entscheiden. Dieses Gesuch der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 19. August 2020 wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheides gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15).