c) Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Ausgang des durch ihr nachträgliches Baugesuch eingeleiteten, ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Diesen Antrag stellte sie in der Meinung, es handle sich bei der angefochtenen Verfügung um ein definitives Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 2 BauG. Nur bei einem solchen führt ein nachträgliches Baugesuch zum Aufschub der Wiederherstellungsverfügung (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich vorliegend jedoch um ein vorsorgliches, sofort vollstreckbares Benützungsverbot nach Art.