b) Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2020 angewiesen, den Mobilfunkdienst 5G am Standort der Mobilfunkantenne D.________strasse in Jaberg umgehend, jedoch spätestens bis 25. Juli 2020 auszuschalten. Aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit eines vorsorglichen Benützungsverbots musste die Beschwerdeführerin den Mobilfunkdienst 5G mit Ablauf dieser Frist abstellen. Entsprechend ist es nicht angezeigt, der Beschwerdeführerin nochmals eine Frist zur Abschaltung einzuräumen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird daher – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – auch bezüglich der Frist nicht angepasst. Sollte die