5. Ergebnis, Frist und Verfahrensanträge a) Zusammenfassend steht fest, dass der bereits vorgenommene Antennenaustausch mit gleichzeitiger Umrüstung der bestehenden Anlage formell rechtswidrig und die Einstellung des 5G-Betriebs verhältnismässig ist. Die Vorinstanz durfte gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG ein vorsorgliches Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst 5G erlassen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.