Ob die Aufrüstung möglicherweise bewilligungsfähig ist, kann bei dieser Ausgangslage keine Rolle spielen. Im Lichte der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und angesichts dem der Gemeinde zukommenden Beurteilungsspielraum erweist sich das vorliegend ausgesprochene Benützungsverbot nach Art. 46 Abs. 1 BauG als verhältnismässig. 13 VGE 22998 vom 27. Juli 2007. 14 BGE 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 6/9 BVD 120/2020/36