Hätte sich die Beschwerdeführerin rechtskonform verhalten, so hätte sie den 5G-Betrieb auch erst nach rechtskräftigem Vorliegen der notwendigen Baubewilligung aufschalten dürfen. Sie vermag keine öffentlichen oder privaten Interessen an der ununterbrochenen Weiterführung des unbewilligten 5G-Betriebs darzutun, welche die besagten Interessen an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der Durchsetzung der Baubewilligungspflicht überwiegen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Ob die Aufrüstung möglicherweise bewilligungsfähig ist, kann bei dieser Ausgangslage keine Rolle spielen.