Die Antenne kann mit den im Jahr 2016 bewilligten Nutzungen betrieben werden. Ein unmittelbarer finanzieller Schaden oder ein sonstiger, ins Gewicht fallender Nachteil ist durch die Abschaltung des 5G-Diensts bis zu einer allfälligen, ordentlichen Bewilligung nicht erkennbar. Hätte sich die Beschwerdeführerin rechtskonform verhalten, so hätte sie den 5G-Betrieb auch erst nach rechtskräftigem Vorliegen der notwendigen Baubewilligung aufschalten dürfen.