Vorliegend hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit dem verfügten vorsorglichen Benützungsverbot nicht den Betrieb der ganzen Mobilfunkantenne am Standort D.________strasse verboten, sondern einzig den Mobilfunkdienst 5G. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, diese Abschaltung stelle einen erheblichen bzw. nicht leicht zu ersetzenden Schaden bzw. Nachteil dar. Worin dieser nicht zu leicht ersetzende Schaden oder Nachteil genau besteht, substantiiert sie allerdings nicht. Die Antenne kann mit den im Jahr 2016 bewilligten Nutzungen betrieben werden.