Dabei gilt es hier zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht als juristischer Laie bezeichnet werden kann und daher hätte wissen müssen, dass eine Erweiterung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Mobilfunkanlage um eine zusätzliche Funktechnologie der Baubewilligungspflicht unterliegt und nicht als Bagatelländerung gelten kann. Sie kann daher nicht als gutgläubig gelten.