Eine Bauherrschaft, die ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben realisiert, ohne im Besitze der notwendigen Baubewilligung zu sein, soll nicht besser gestellt werden als eine Bauherrschaft, welche die gesetzlichen Vorgaben einhält. Insofern sprechen auch präjudizielle Gründe für ein vorsorgliches Benützungsverbot. Dabei gilt es hier zudem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht als juristischer Laie bezeichnet werden kann und daher hätte wissen müssen, dass eine Erweiterung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Mobilfunkanlage um eine zusätzliche Funktechnologie der Baubewilligungspflicht unterliegt und nicht als Bagatelländerung gelten kann.