Ein erhebliches Interesse besteht auch schon in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der Durchsetzung der Baubewilligungspflicht, was vorliegend – mit Verweis auf den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern – zu beachten ist. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts kommt zudem ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zu.14 Eine Bauherrschaft, die ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben realisiert, ohne im Besitze der notwendigen Baubewilligung zu sein, soll nicht besser gestellt werden als eine Bauherrschaft, welche die gesetzlichen Vorgaben einhält.