Erhebliche öffentliche und private Interessen an einem solchen Benützungsverbot liegen dabei nicht nur dann vor, wenn von einer Gefährdung von Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder Tieren, von einer unzulässigen Belastung der Umwelt oder einer Gefährdung erheblicher Sachwerte auszugehen ist. Ein erhebliches Interesse besteht auch schon in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der Durchsetzung der Baubewilligungspflicht, was vorliegend – mit Verweis auf den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern – zu beachten ist.