obwohl die Baubewilligungspflicht noch umstritten war.13 Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass ein vorsorgliches Benützungsverbot verhältnismässig sei. Es wies einerseits auf das erhebliche öffentliche und private Interesse an der Durchsetzung der allfälligen Baubewilligungspflicht hin und stellte andererseits fest, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen an der ununterbrochenen Weiterführung des Pilotbetriebs nicht ersichtlich seien. Die Mobilfunkanbieterin sei daher anzuweisen, den Sendebetrieb der im Rahmen des Pilotversuchs montierten Antennen umgehend einzustellen.