ursprünglich bewilligte Leistung wieder für den Betrieb von 4G benutzt werden könne. Sie sei sodann gutgläubig, da das Vorhaben von der zuständigen Fachstelle im Bagatellbewilligungsverfahren bewilligt worden sei. In der Eingabe vom 19. August 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, die von der Gemeinde verfügte definitive Abschaltung stelle einen erheblichen bzw. nicht leicht zu ersetzenden Schaden bzw. Nachteil dar, weil sie die Anlage während der Dauer das Verfahrens nicht im bewilligten Umfang betreiben könne.