a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit des verfügten Benützungsverbots. Es sei kein öffentliches Interesse erkennbar, weshalb der Mobilfunkdienst 5G nicht während des laufenden Bewilligungsverfahrens betrieben werden könne, da die Mobilfunkanlage im Bagatellbewilligungsverfahren bewilligt worden sei, die Grenzwerte der NISV11 nachweislich eingehalten würden und gestützt auf eine Hauptsachenprognose davon ausgegangen werden könne, dass die Mobilfunkanlage auch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden könne. Die Abschaltung von 5G führe vorliegend nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung der Immissionen, da dann die gesamte