d) Der vorliegend umstrittene Antennenaustausch mit gleichzeitiger Umrüstung der bestehenden Anlage für den neuen Mobilfunkdienst 5G in der Landwirtschafszone unterliegt damit der Baubewilligungspflicht, weshalb dafür ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Das bereits realisierte Bauvorhaben erweist sich daher als formell rechtswidrig. 4. Verhältnismässigkeitsprüfung